Reicht auch eine nachträgliche UVP nicht aus?

  • 2017-05-19T16:35:00+02:00

In ihren Schlussanträgen vom 30.3.2017 zu den verbundenen Rechtssachen Comune di Corridonia und Bartolini u.a. (C-196/16, C-197/16) geht Generalanwältin Kokott davon aus, dass eine „nachgeholte“ UVP nur unter Einhaltung aller Voraussetzungen auch als UVP-Genehmigung gelten kann.

In den Ausgangsfällen wurden zwei italienische Biogasanlagen ohne Durchführung von UVP-Verfahren genehmigt und trotz der Erhebung von Einsprüchen n...och vor dem rechtkräftigen Abschluss dieser Verfahren errichtet und in Betrieb genommen.

Die GA kommt zunächst zum Schluss, dass UVP-Verfahren jedenfalls vor der Genehmigung und der Verwirklichung von Vorhaben durchzuführen sind. Nur zu diesem Zeitpunkt könnten nämlich alle Umweltauswirkungen des Projekts identifiziert werden und es stünden – im Einklang mit der Aarhus-Konvention – „noch alle Optionen offen“. Sei dies nicht geschehen, müssten die zuständigen Behörden die Verfahren nachholen und allenfalls die Rücknahme oder Aussetzung der Genehmigung anordnen. Sei die Genehmigung aber bereits in Rechtkraft erwachsen, müsse zumindest für spätere, mit dem Projekt zusammenhängende Genehmigungen eine UVP durchgeführt werden. Den Schlussanträgen zufolge bewirkt die Nachholung einer UVP bei bereits ausgeführten Projekten aber keine vollständige Heilung. Zentrales Argument: Eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht mehr möglich. Die strenge Linie zur Öffentlichkeitsbeteiligung in UVP-Verfahren erfährt in diesen Schlussanträgen eine Fortsetzung (vgl. EuGH 17.11.2016, C-348/15, Stadt Wiener Neustadt; News Alert Dezember 2016).

MMag.Katharina Häusler, NHP-Wien