Österreich: Keine Genehmigung für Anlage zur mikrobiologischen Behandlung kontaminierter Böden in Neudorf

  • 2012-07-15T01:05:00+02:00

Burgenländischer Landesraumordnungsplan ist im Anlagenverfahren nach dem AWG 2002 mitanzuwenden.

Die geplante Anlage sollte eine Kapazität von 60.000 t/a aufweisen. Der Umweltsenat bezog sich in seiner Entscheidung auf den Burgenländischen Landesraumordnungsplan, nach welchem die Errichtung, wesentliche Änderung oder Inbetriebnahme von derartigen Anlagen nur in ausgewiesenen Eignungszonen zulässig ist. Hinzu kommt, dass die Anlagen in den Eignungszonen der Planungsräume Nord bzw. Süd in Summe in jedem Planungsraum eine Gesamtbearbeitungsmenge von 3.000 t/a nicht überschreiten dürfen.

 
Der Umweltsenat verwarf die Argumente der Berufungswerberin, wonach der Landesraumordnungsplan im AWG-Anlagenverfahren keine Bedeutung haben könne: Im vorliegenden Verfahren werde auch die naturschutzrechtliche Bewilligung mitkonzentriert. Eine solche sei bei Widerspruch zu den raumordnungsrechtlichen Festlegungen mit Nichtigkeit bedroht, weshalb der Landesraumordnungsplan genehmigungsrelevant sei.
 
15.7.2012, Paul Reichel