Natura 2000: Sind bei der Vorprüfung zur Erforderlichkeit einer Naturverträglichkeitsprüfung auch Minderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen?

  • 2018-05-14T10:40:00+02:00

Laut EuGH dürfen bei der Beurteilung der Frage, ob eine Naturverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, projektsimmanente Minderungs¬maßnahmen noch nicht berücksichtigt werden.

Nach der Rechtsprechung hängt das Erfordernis einer Naturverträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL davon ab, ob die Wahrscheinlichkeit bzw. potenzielle Gefahr besteht, dass ein Plan oder Projekt das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte. Im Ausgangssachverhalt war fraglich, ob Maßnahmen zur Minderung bzw. Vermeidung von Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet schon in jener ersten Phase berücksichtigt werden können, in der das Erfordernis zur Durchführung der Naturverträglichkeitsprüfung beurteilt wird.

Der EuGH sagt: Nein (Urteil vom 12.4.2018, C-323/17)! Eine Analyse der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen könne nur im Stadium der Naturverträglichkeitsprüfung selbst, also in der zweiten Phase, durchgeführt werden. Diese Ansicht mag auf den ersten Blick logisch erscheinen, letztlich verlagert sich aber das zu lösende Problem nur auf eine andere Ebene. Die Entscheidung läuft darauf hinaus, dass projektsimmanente Öko- Maßnahmen für die Frage der Feststellung einer Naturverträglichkeitsprüfung mühsam „herausgeschält“ werden müssen, um dann aber bei der Naturverträglichkeitsprüfung selbst wieder in Anschlag gebracht werden zu können. Konsequenz: Schwierige Abgren¬zungsfragen für das Projektsdesign bei nicht ersichtlichem Mehrwert für den Natura- 2000-Gebietsschutz.

Dr. Katharina Häusler, Wien-Wien & Mag. Paul Reichel, NHP-Salzburg

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