Umweltorganisationen erhalten Beschwerderecht auch außerhalb von UVP-Verfahren!

  • 2017-12-20T13:53:00+01:00

Der EuGH öffnet in seiner heute veröffentlichten Entscheidung Umweltorganisationen auch außerhalb von UVP-Verfahren das Tor zu Rechtsschutzmöglichkeiten weit.

Nachdem bereits die Generalanwältin den Weg vorgezeichnet hat öffnet der EuGH in seiner heute veröffentlichten Entscheidung Umweltorganisationen auch außerhalb von UVP-Verfahren das Tor zu Rechtsschutzmöglichkeiten weit (EuGH 20.12.2017, Rs C-664/15, Protect Natur-,Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation):

  1. Fußt eine (hier wasserrechtliche) Bewilligung auf Unionsrecht (hier die Wasserrahmenrichtlinie) muss diese von einer nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Umweltorganisation vor einem Gericht angefochten werden können. Dies auch dann, wenn nationale Verfahrensvorschriften solchen Umweltorganisationen im (Wasserrechts-) Verfahren keine Parteistellung einräumen.
  2. Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention verlangt zudem, dass sich solche Umweltorganisationen in solchen wasserrechtlichen Verfahren beteiligen können müssen, die letztlich auf Unionsrecht fußen.

  3. Die Präklusionswirkungen des österreichischen Verfahrensrechts sind auf Umweltorganisationen nicht anwendbar.

 

In weiterer Folge wird nun der VwGH das zur Vorabentscheidung unterbrochene Verfahren fortzusetzen haben. Wir halten euch auf dem Laufenden …

Dr. Peter Sander, NHP-Wien