Österreich: Zwei Novellen zur Gewerbeordnung

  • 2013-07-19T22:55:00+02:00

Änderungen im Betriebsanlagenrecht und Anpassung an die Industrieemissionsrichtlinie.

Mit der Novelle BGBl I 85/2013 werden die Möglichkeiten zur nachträglichen Änderung von Auflagen bzw. Abweichungen vom Genehmigungsbescheid auf Antrag des Betreibers neu gefasst. Voraussetzung ist, dass auch weiterhin die betriebsanlagenrechtlichen Schutzinteressen gewahrt bleiben. Außerdem können Betriebsübernehmer bis zu sechs Wochen nach Übernahme von der Behörde eine Zusammenstellung aller anlagenrechtlichen GewO-Bescheide erhalten. Weiters besteht nun die Möglichkeit, anlässlich der Betriebsübernahme eine Fristverlängerung für die Einhaltung bestimmter Auflagen zu beantragen. Für emissionsneutrale Anlagenänderungen besteht künftig für die Behörde auch im Anzeigeverfahren die Möglichkeit, Auflagen vorzuschreiben.

Bereits im Nationalrat beschlossen wurde eine weitere Novelle, mit der die Industrieemissionsrichtlinie umgesetzt werden soll. Der Begriff „Stand der Technik“ wurde durch den Klammerausdruck „beste verfügbare Technik“ ergänzt, womit der Gesetzgeber die Gleichsetzung beider Begriffe intendiert. Auch in der GewO sind nun die BVT-Schlussfolgerungen als Referenzunterlagen bei der (Änderungs-)Genehmigung sowie der Anpassung von IPPC-Anlagen heranzuziehen. Die entsprechende Anlagenanpassung hat innerhalb von vier Jahren ab Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen stattzufinden. Außerdem sollen IPPC-Anlagen regelmäßigen Umweltinspektionen unterzogen werden. Dabei soll es sich aber um keine Verwaltungsverfahren handeln. Grundlage dafür sollen ein vom Bundesminister zu erstellender Umweltinspektionsplan und darauf aufbauende Inspektionsprogramme der Landeshauptleute sein.

19.7.2013, Paul Reichel