Rückwirkende Anfechtung von Bescheiden?

  • 2019-07-04T09:00:00+02:00

Die Aarhus-Konvention beschäftigt uns weiterhin. In zwei wasserrechtlichen Verfahren betreffend dasselbe Kraftwerk setzte sich der VwGH erst­mals (allerdings nicht abschließend) mit der Frage auseinander, ob rechtskräftige Bescheide auf Grundlage der Aarhus-Konvention im Nachhinein angefochten werden können.

Mit Erkenntnis vom 25.4.2019, Ra 2018/07/0410-9, hielt der VwGH fest, dass ein im Jahr 2007 in Rechtskraft erwachsener Bescheid von einer Umwelt-organisation (UO) nicht im Jahr 2018 angefochten werden kann. Die Parteistellung der UO würde sich nicht direkt aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention ableiten, maßgeblich sei vielmehr die Verbindung mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Art. 47 der Grundrechte- Charta. Da diese aber erst am 1.1.2009 rechtswirksam wurde, kann sie auf einen bereits zwei Jahre vorher rechtskräftig gewordenen Bescheid keine Rechtswirkung entfalten. Die Aussage, dass damit eine rückwirkende Anfechtung bis 1.1.2009 zulässig wäre, kann dem Judikat allerdings nicht entnommen werden.

Im zweiten Verfahren (VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0380 bis 0382-9) war die Aus­gangslage eine andere. Die Änderungs­bewilligung wurde erst 2014 beantragt und die UO hatten sich ihre Parteistellung bereits in Folge der EuGH-Entscheidung Protect vor dem LVwG erstritten. Die Zuerkennung der Parteistellung in diesem (gesondert zu betrachtenden) Änderungsverfahren in Bezug auf die Beachtung unionsrechtlicher Vorschriften war aus Sicht des VwGH rechtskonform.

Mag. Martin Niederhuber, NHP-Wien