Änderung der Verwaltungsverfahrensgesetze

  • 2018-08-06T13:00:00+02:00

In der letzten Sitzung des Nationalrates vor der Sommerpause wurde auch eine Änderung diverser Verwaltungsverfahrensgesetze beschlossen – anbei zwei von uns ausgewählte Highlights...

AVG – Schluss des Ermittlungsverfahrens:

  • Wie bisher kann die Behörde bei Entscheidungsreife Ermittlungsverfahren für geschlossen erklären.
  • Dieses soll aufgrund eines Parteienantrags nur bei Vorliegen bestimmter (bereits jetzt existierender) Gründe für eine Wiederaufnahme fortgesetzt werden – von Amts wegen soll das aber jederzeit möglich sein.
  • Wird der Bescheid nicht binnen acht Wochen nach Schluss des Ermittlungsverfahrens erlassen, gilt dieses als nicht mehr geschlossen.
  • Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags sind nur noch bis zum Schluss des Ermittlungsverfahrens möglich.

VStG: „Beraten statt strafen“

Ausgehend vom neuen § 33a VStG hat die Behörde bei einer Verwaltungsübertretung anstatt zu strafen zu beraten, wenn

  • die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und
  • die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und
  • das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Als gering wird die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes zB angesehen, wenn geringfügige Abweichungen von technischen Maßen festgestellt wurden. Keinesfalls liegt „Geringfügigkeit“ vor, wenn es durch die Übertretung zu nachteiligen Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter kommt.

Bei Verwaltungsübertretungen, die zur Strafbarkeit vorsätzliches Verhalten erfordern, soll allerdings nicht „beraten“ werden. Ebenso nicht bei Übertretungen, für welche die Verwaltungsvorschriften die Maßnahme der Entziehung von Berechtigungen vorsehen.

Mag. Paul Reichel, NHP-Salzburg

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