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Laufzeitverlängerung von Atomkraftwerk UVP-pflichtig

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  • 2019-10-14T09:10:00+02:00

Die Verlängerung der Laufzeit der belgischen AKW Doel 1 und Doel 2 hätte einer UVP unterzogen werden müssen.

Die Betriebsgenehmigung der genannten Anlagen sollte nach dem Willen Belgiens um 10 Jahre verlängert werden. Das entsprechende Verlängerungsgesetz hätte allerdings – so der EuGH in einer Entscheidung vom 29.7.2019, C-411/17 – sowohl einer (aufgrund der Nähe zu den Niederlanden grenzüberschreitenden) UVP als auch (aufgrund der Nähe zu Natura-2000-Gebieten) einer Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) unterzogen werden müssen. Die Laufzeitverlängerung sei wegen der damit verbundenen Modernisierungsmaßnahmen ein „Projekt“ im Sinne der UVP-RL.

Trotz erkannter Unionsrechtswidrigkeit der Laufzeitverlängerung erlaubt der Gerichtshof, dass die Reaktoren aus zwingenden Gründen der Stromversorgung am Netz bleiben dürfen. Allerdings sind UVP und NVP unter Berücksichtigung sämtlicher seit dem Gesetzesbeschluss eingetretenen Umweltveränderungen nachzuholen.

 

Dr. Florian Stangl, NHP-Wien