Doppelgleisigkeiten zwischen AWG 2002 und ANV 2003 wurden beseitigt, durch die Neufassung kommt es aber auch zu einigen Änderungen.
Zu den fortlaufenden Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib muss nun zusätzlich zur Angabe des Übergebers auch der jeweilige Absendeort der Abfälle aufgezeichnet werden. Die vereinfachten Aufzeichnungen über Siedlungsabfälle und im Bereich des Elektroschrotts werden beibehalten.
Gravierender sind die Neuerungen für das Ausfüllen von Begleitscheinen. Während die bisher notwendige Angabe des Behandlungsverfahrens entfällt, sind nun die Personen-GLN beim Transporteur zusätzlich einzutragen. Klargestellt wird, dass Eintragungen und Ergänzungen auf den Begleitscheinen „gut leserlich mit dauerhafter Schrift“ vorzunehmen sind. Außerdem sind Abfallarten nur noch mit der Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung (erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung) einzutragen. Nach dem neuen § 8 Abs. 3 ANV 2012 ist zwar grundsätzlich für jede Abfallart ein gesonderter Begleitschein zu verwenden, die Zusammenfassung mehrerer Begleitscheine zu einem gemeinsamen Transportpapier ist jedoch dann zulässig, wenn darin die jeweiligen Begleitscheinnummern mit den zugeordneten Abfallarten und Massen eindeutig dargestellt und die sonstigen Inhalte eines „normalen“ Begleitscheines ebenfalls vorhanden sind. Neu hinzugekommen sind weiters Erleichterungen für Streckengeschäfte.
Durchgesetzt hat sich auch die ausschließlich elektronische Meldung an den Landeshauptmann als zuständige Behörde. Meldungen in Papierform sind nicht mehr zulässig. Die ANV 2012 tritt mit 1.7.2013 in Kraft.
13.12.2012, Peter Sander