Dreijährige Sanierungsfrist im UVP-G 2000 auf dem Prüfstand

  • 2016-12-07T19:28:46+02:00

EU-Generalanwältin bestätigt: Der Ausschluss einer Bescheidaufhebung nach Ablauf von drei Jahren ist europarechtskonform (EuGH C-348/15, VwGH 25.6.2015, Ro 2014/07/0108).

Für Vorhabensgenehmigungen nach dem UVP-G 2000 ist nach Ablauf einer dreijährigen Frist eine Aufhebung ausgeschlossen (§ 3 Abs. 6 UVP-G 2000). Darüber hinaus gelten Vorhaben gemäß § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 als UVP-rechtlich genehmigt, wenn seit der materienrechtlichen Genehmigung drei Jahre vergangen sind.

EU-Generalanwältin Juliane Kokott kommt nun in ihren Schlussanträgen zum Ergebnis, dass eine Regelung, die es den zuständigen Behörden bei einem Zeitablauf von drei Jahren untersagt, die Genehmigung eines Projekts für nichtig zu erklären, nicht dem Unionsrecht widerspricht. Zur gesetzlichen Fiktion, wonach ein Projekt nach Ablauf einer dreijährigen Frist als genehmigt gilt, hält die Generalanwältin fest, dass diese nicht mit der UVP-RL vereinbar ist.

Patrick Schechtner