Verwaltungsreformgesetz BMLFUW; Novelle zu UVP-G 2000, AlSAG, WRG 1959 in Begutachtung!

  • 2016-11-09T15:40:00+02:00

Das BMLFUW hat einen Entwurf für ein Verwaltungsreformgesetz zur einwöchigen Begutachtung vorgelegt, welches Änderungen in zahlreichen Umweltgesetzen vorsieht.

Die zentralen Schlagwörter des Paketes lauten Verfahrensbeschleunigung und Verwaltungsvereinfachung.Folgende Vorschläge sind im Überblick auszugsweise enthalten:

  • UVP-G 2000:

      - Keine Kumulierung mit später hinzutretenden Projekten, aber erneut keine zeitliche Begrenzung für bestehende Alt-Vorhaben.
      - Die Kundmachung des Genehmigungsbescheides gilt nach Ablauf von zwei Wochen als Zustellung.
      - Begründungs- und gegebenenfalls Kostentragungspflicht für verspätete Einwendungen.
      - Zuständigkeit des BVwG in allen Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000.
      - Klarstellung zum Inhalt der Parteirechte von Umweltanwaltschaften und Gemeinden.
      - Das Stellungnahmerecht von Umweltanwaltschaften, Standortgemeinde und BMLFUW zur Umweltverträglichkeitserklärung vor deren Auflage entfällt.

  • AlSAG:

      - Entfall der Ausnahmeregelung zum Erdaushub. Dieser soll künftig dem Begriff „Bodenbestandteil“ unterliegen und umfasst bodenaushubähnliche Materialien, wie zB Gleisaushubmaterial und Kieswaschschlämme.
      - Ausnahme für Bodenaushubmaterial und Bodenbestandteile, die gemäß BAWPl 2011 zur Geländeverfüllung verwendet werden.
      - Ausnahme für Bodenaushubmaterial und Bodenbestandteile, die auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert werden.
      - Ausnahme für Recycling-Baustoffe, die gemäß Recycling-Baustoffverordnung hergestellt und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme verfüllt werden.
      - Klarstellung, dass Ersatzrohstoffe im Sinne der AVV nicht dem Beitragstatbestand der Verbrennung unterliegen.
      - Erweiterung der Ausnahmebestimmungen für Stahlwerksschlacken.

  • WRG 1959:

      - Verlängerung der NGP-Sanierungsfristen um ein weiteres Jahr.
      - Amtswegige Einleitung eines wasserrechtlichen Widerstreitverfahrens gemäß VwGH-Judikatur.