VwGH zur Prüfpflicht des Auftraggebers bei „erforderlichen“ und „nicht erforderlichen“ Subunternehmern

  • 2017-12-19T16:48:00+01:00

Nur erforderliche Subunternehmer sind für den Bieter dahingehend relevant, als er sie zum Nachweis seiner Eignung im Vergabeverfahren jedenfalls benötigt.

Vergaberechtlich lässt sich bekanntermaßen zwischen „erforderlichen“ und „nicht erforderlichen“ Subunternehmern unterscheiden. Nur erforderliche Subunternehmer sind für den Bieter daher dahingehend relevant, als er sie zum Nachweis seiner Eignung im Vergabeverfahren jedenfalls benötigt.

Unabhängig davon ist der Auftraggeber aber immer dazu verpflichtet, die bestehende Eignung der Subunternehmer umfassend zu überprüfen. Das Misslingen des Eignungsnachweises hat jedoch nach Ansicht des VwGH nur beim erforderlichen Subunternehmer zur Folge, dass das Angebot des Bieters auszuscheiden ist. Einen nicht Erforderlichen Subunternehmer müsse der Auftraggeber bei nicht gelungener Eignungsprüfung zwar ablehnen, das Angebot des Bieters sei deshalb aber nicht auszuscheiden (VwGH 29.6.2017, Ra 2017/04/0055).

Dr. Claudia Fuchs, NHP-Wien