BVwG: Dritte Piste am Flughafen Wien genehmigt

  • 2018-05-11T08:30:00+02:00

Nach der Aufhebung des ersten BVwG-Erkenntnisses durch den VfGH fiel nun die Interessenabwägung zugunsten des Vorhabens aus.

Während das BVwG ursprünglich der Meinung gewesen war, § 71 Luftfahrtgesetz in seiner bisherigen Auslegung durch den VwGH lasse die Berücksich­tigung sämtlicher für und wider das Projekt stehenden öffentlichen Interessen zu, erblickte der VfGH darin bereits ein gehäuftes Verkennen der Rechtslage. Das Kyoto-Protokoll und das Übereinkommen von Paris als internationale Klimaschutzabkommen seien nicht direkt anwendbar, die nationalen Klimaschutzgesetze wür­den ebenfalls nicht für den Luftverkehr bzw. für Flughäfen gelten.

Ausschlaggebend für die aktuelle Entscheidung (BVwG 23.3.2018, W109 2000179-1/350E) war nun die Abwägung der in § 71 Luftfahrtgesetz genannten öffentlichen Interessen ohne die Berücksichtigung von solchen, die in dieser Bestimmung nicht genannt sind (wie zB Klimaschutz oder Bodeninanspruchnah­me). Diese Interessenabwägung führte nun zu einem Ergebnis im Sinne der Projektwerber.

Dr. Eva Erlacher, NHP-Wien

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