Neuerungen im Erlaubnisrecht

  • 2019-07-26T09:30:00+02:00

Im abfallrechtlichen Berufsrecht gibt es einige kleinere wie größere Neuerungen. Neben der Möglichkeit, die Erlaubnis auf Abfallartenpools zu beziehen (näheres dazu im Beitrag „Abfallartenpools“), sind folgende Highlights hervorzuheben:

  • Das Erfordernis eines Zwischenlagers für Sammler nicht gefährlicher Abfälle entfällt: Ein solches benötigt man hinkünftig nur mehr für die Sammlung gefährlicher Abfälle. Für die Behandlung nicht gefährlicher Abfälle bleibt die Rechtslage unverändert: Eine genehmigte Behandlungsanlage ist “erforderlichenfalls” vorausgesetzt.
  • Der Kreis erlaubnisfreier Rücknehmer wurde erweitert: Abbruch- und Erdbewegungs-unternehmen, Installateure, Wartungsfirmen, Gärtner, Hausverwalter sammeln zwar Abfälle, benötigen aber keine abfallrechtliche Erlaubnis mehr; gleiches gilt nun für Versuchsbetriebsanlagenbetreiber, Universitäten und technische Versuchsanstalten.
  • Erlaubnisfreie Rücknehmer dürfen künftig selbst auch Vorbereitungshandlungen zur Wiederverwendung der zurückgenommenen Abfälle durchführen.
  • Die Entnahme von Batterien aus Elektroaltgeräten oder Alt-KFZ gilt nicht mehr als Behandlung und darf daher auch von reinen Sammlern solcher Geräte/Fahrzeuge sowie „sinngemäß“ auch von erlaubnisfreien Rücknehmern ausgeübt werden.
  • Keine Meldepflicht bei Ein- oder Ruhendstellung der Tätigkeit: Die Berechtigung erlischt künftig automatisch, wenn länger als zwei Jahre keine Abfallbilanz bzw. keine Leermeldung in das EDM hochgeladen wird.

 Dr. Peter Sander, NHP-Wien

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