Bloßes Anzeigeverfahren für AWG-Kapazitätserweiterungen

  • 2020-05-08T13:07:38+02:00

Kapazitätserweiterungen für das Lagern von Abfällen können mit einer bloßen Anzeige bei der AWG-Behörde realisiert werden.

Dies gilt aufgrund eines neu geschaffenen § 37 Abs. 4a AWG 2002 (BGBl I 24/2020) für bis 30.9.2020 befristete Ausweitungen der genehmigten Kapazität von Lagern „in Zusammenhang mit dem Coronavirus“. Der neue Tatbestand ist völlig offen gestaltet, er gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, wesentliche und nicht wesentliche Änderungen und sieht auch keine Mindeststandards hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen vor. Der Beschleunigungseffekt liegt vor allem darin, dass die Maßnahme bereits mit Einbringen der Anzeige bei der AWG-Behörde umgesetzt werden kann (§ 51 Abs. 2 AWG 2002). Die Behörde kann gegebenenfalls „Aufträge“ zum Schutz der Interessen erteilen.

Unter einem „Lager“ ist eine ortsfeste Einrichtung zu verstehen, die den Behandlungsverfahren R13 oder D15 sowie der Aussortierung von Störstoffen, der Zusammenstellung von Chargen und der Zerkleinerung oder Verdichtung von Abfällen ausschließlich für Transport- oder Lagerzwecke dient (§ 2 Abs. 7 Z 1a AWG 2002). In den Genuss dieser Sonderbestimmung kommen zunächst abfallrechtlich genehmigte Anlagen. Was gilt aber für die vielen gewerberechtlich genehmigten Abfalllager? Nach unserer Einschätzung können sich diese auf eine der Übergangsbestimmungen des § 78 Abs. 17 und 18 AWG 2002 stützen – sie würden also (befristet bis 30.9.2020) in das AWG-Regime „switchen“.


Ein gewagtes (aber nach unserer Einschätzung zulässiges) Manöver, das jedenfalls der Abstimmung mit der Behörde bedarf.

Martin Niederhuber, Wien