Europäische Kommission veröffentlicht BVT-Schlussfolgerungen für Abfallbehandlung

  • 2018-10-09T12:05:00+02:00

Betreiber haben nun binnen eines Jahres ihre Anlagen zu überprüfen und der Behörde Mitteilung zu machen.

Mit dem Durchführungsbeschluss 2018/1147/EU hat die EU-Kommission Schlussfolgerungen über die besten verfügbaren Techniken für die Abfallbehandlung erlassen. Das Dokument beschreibt als Referenzdokument den Stand der Technik und findet auf fast alle Anlagen Anwendung, die eine IPPC-Tätigkeit nach Anhang 5 AWG 2002 durchführen sowie die Behandlung bestimmter Abwässer. Ausgenommen sind unter anderem Abfall(mit)verbrennungsanlagen, Abfalldeponien und Direktverwerter.

Das Dokument enthält auf kompakten 53 Seiten 53 BVT-Schlussfolgerungen, die für alle oder bestimmte Abfallbehandlungstätigkeiten gelten. Wer mehr zu den einzelnen BVT-Schlussfolgerungen wissen will, muss Einblick in das entsprechende BVT-Merkblatt nehmen. Ab 17.8.2018 läuft die einjährige Verpflichtung für Anlagenbetreiber, ihre Anlage auf Übereinstimmung mit den BVT-Schlussfolgerungen zu überprüfen und der Behörde darüber eine Mitteilung zu machen. Wenn Anpassungsbedarf in Form einer anzeige- oder genehmigungspflichtigen Änderung besteht, ist unverzüglich danach ein Änderungsprojekt einzureichen (§ 57 Abs. 1 AWG 2002). Diese Verpflichtungen gelten aber nur, wenn es sich bei der im BVT-Dokument genannten Tätigkeit um die Haupttätigkeit handelt.

 MMag. David Suchanek, NHP-Wien

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