EU: Die Kommission legte das Abfallende für Bruchglas fest

  • 2017-12-21T14:46:17+01:00

Am 10.12.2012 hat die Europäische Kommission die Verordnung Nr. 1179/2012, mit welcher die Kriterien festgelegt werden, wann Bruchglas nicht mehr als Abfall anzusehen ist, veröffentlicht.

Die Verordnung zum Abfallende von Bruchglas ist ab 31.12.2012 in Kraft und gilt ab 11. Juni 2013. Nach der Verordnung zum Abfallende von Metallschrott Nr. 333/2011 handelt es sich bis jetzt um die zweite Abfallendeverordnung der Kommission im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie.

Das Bruchglas wird gemäß der Verordnung nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger (Besitzer, der Bruchglas zum ersten Mal als Bruchglas, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt) an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  1. das bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Bruchglas genügt den Kriterien in Anhang I Abschnitt 1;
  2. der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall erfüllt die Kriterien in Anhang I Abschnitt 2;
  3. der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall wurde in Einklang mit den Kriterien in Anhang I Abschnitt 3 behandelt;
  4. der Erzeuger stellt die Konformitätserklärung für jede Bruchglassendung aus und führt das Managementsystem im Sinne der Verordnung ein;
  5. das Bruchglas ist für die Herstellung von Glasmaterialien und -gegenständen im Einschmelzverfahren bestimmt.

 

16.1.2013, Annamária Tóthová