BVwG-Erkenntnis zum Heumarkt- Projekt

  • 2019-04-18T09:50:33+02:00

Auswirkungen auf UNESCO-Welterbestätte „Historisches Zentrum von Wien” führen nach Ansicht des BVwG zu einer UVP-Pflicht

Mit Erkenntnis vom 9.4.2019 (W104 2211511-1/53E) „drehte“ das BVwG den negativen Feststellungsbescheid der Wiener Landesregierung, die bei dem Projekt keinen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 erfüllt sah.
Das Erkenntnis ist in mehrfacher Hinsicht brisant:

  • Das BVwG hält sich zur Entscheidung berufen, obwohl der Projektwerber seinen Feststellungsantrag im Beschwerdeverfahren zurückgezogen hat. Die Feststellung der UVP-Pflicht liege im öffentlichen Interesse und die Behörde hätte den Feststellungsbescheid auch von Amts wegen erlassen können, sodass über die Frage der UVP-Pflicht abgesprochen werden könne.
  • In der Sache ging das BVwG sodann von einer Lücke im Anhang 1 UVP-G 2000 aus: Die Neuerrichtung oder Änderung mittelgroßer oder kleiner Städtebauvorhaben in UNESCO-Schutzgebieten sei in Anhang 1 Z 18 lit b ungenügend abgebildet. Richtlinienkonform seien auch Vor-haben, die nicht die Schwellenwerte der Z 18 lit b erfüllen, einer Einzelfall­prüfung zu unterziehen, wenn sie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A – wie hier in einem UNESCO-Welterbe-Schutzgebiet – liegen. In der Einzelfallprüfung bejahte das BVwG die UVP-Pflicht des Projektes.

Sofern sich diese Sichtweise des BVwG auch nur in einem dieser Punkte durchsetzt, gehen wir von erheblichen Folgewirkungen auch für andere UVP-Vorhaben und -Feststellungsverfahren aus.

Dr. Florian Stangl (NHP-Wien)