EuGH zu Natura-2000: Verpflichtung zur Aufhebung der Einstufung als Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung

  • 2014-05-20T00:00:00+02:00

EU-Mitgliedstaaten müssen der Kommission bei Wegfall der Eignung die Aufhebung der Klassifizierung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) vorschlagen.

Im Ausgangssachverhalt ist eine Gesellschaft Eigentümerin eines in der Nähe des Flughafens Mailand-Malpensa gelegenen Grundstücks im Gebiet „Brughiera del Dosso“. 2004 wurde dieses Gebiet durch Entscheidung der Kommission gemäß FFH-Richtlinie in die Liste der GGB aufgenommen. In der Zwischenzeit wurde der Flughafen Malpensa ausgebaut. Da die Gesellschaft der Auffassung war, dass die ökologische Qualität des Gebiets beeinträchtigt sei, verlangte sie 2005, die zur Verhinderung der ökologischen Schädigung des Gebiets notwendigen Maßnahmen zu erlassen. Da über diesen Antrag nicht entschieden wurde, beantragte sie, das Gebiet neu abzugrenzen oder sogar seine Klassifizierung aufzuheben, da die Voraussetzungen für die Bestimmung als GGB nicht länger vorlägen.

Der EuGH führte dazu in seinem Urteil vom 3.4.2014 (C-301/12) aus, dass ein Mitgliedstaat auch verpflichtet sein kann, der Kommission die Aufhebung der Klassifizierung als GGB vorzuschlagen. Dies dann, wenn die Ergebnisse der Überwachung durch den Mitgliedstaat zeigten, dass ein GGB trotz der Beachtung der Schutzpflichten von Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL endgültig nicht mehr zur Verwirklichung der Ziele der FFH-Richtlinie beitragen kann.

Paul Reichel, Salzburg