Mobile Anlagen: 6-Monate-Rätsel endlich gelöst

  • 2018-01-08T16:04:00+01:00

Der VwGH (16.11.2017, Ra 2015/07/0132) hat nun die Berechnung der Sechsmonatsfrist und damit auch die Abgrenzung zwischen dem Regime der mobilen und stationären Anlagen klargestellt.

Die Regelung des § 53 Abs. 1 AWG 2002 enthält auf den ersten Blick eine klar formulierte Vorgabe: Ein Inhaber einer mobilen Anlage kann diese an einem geeigneten Standort bis zu sechs Monate aufstellen, ohne dass er eine Genehmigung nach § 37 AWG 2002 benötigt. Diese an sich einfache Regelung hat aber in der Praxis zahlreiche Fragen aufgeworfen, wie die Sechsmonatsfrist zu berechnen ist.

Der VwGH (16.11.2017, Ra 2015/07/0132) hat nun die Berechnung der Sechsmonatsfrist und damit auch die Abgrenzung zwischen dem Regime der mobilen und stationären Anlagen klargestellt:

  • Die Sechsmonatsfrist läuft bei jedem Standort von neuem und sogar dann, wenn eine mobile Anlage wieder zum selben Standort zurückkehrt. Dies begründet der Gerichtshof damit, dass ansonsten der Bestimmung des § 52 AWG 2002 weitgehend der Anwendungsbereich genommen werden würde, wobei er sich auch auf die Gesetzesmaterialen stützt, die betonen, dass eine gemäß § 52 AWG 2002 genehmigte mobile Anlage ohne weitere Genehmigung oder Anzeige an den entsprechenden Standorten aufgestellt und betrieben werden dürfe (vgl. EBRV 984 BlgNR XXI. GP, 101).
  • In konkreten Fall (100 Stunden im Jahr) spricht daher nichts gegen die Annahme einer mobilen Anlage, für die der Konsens gemäß § 52 AWG 2002 ausreichend ist.
  • Eine Einschränkung besteht nur im Fall einer Umgehungsabsicht, die im Einzelfall festzustellen ist: Wären die Auswirkungen der mobilen Anlage vergleichbar mit einer ortsfesten Anlage, ist eine Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 zu erteilen.

Künftig haben die Behörden daher die Vergleichbarkeit der Auswirkungen einer (wiederholt eingesetzten) mobilen Anlage mit jenen einer ortsfesten Anlage zu vergleichen. Wenngleich dieser Vergleich mitunter schwierig sein kann, ist unseres Erachtens der Tenor der Entscheidung klar, dass nur Umgehungskonstruktionen dem Regime des § 37 AWG 2002 unterworfen werden sollen.

MMag. David Suchanek/ Dr. Katharina Häusler

 

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