Neuerungen im AWG-Anlagenrecht

  • 2019-07-24T08:54:00+02:00

Die Änderungen der anlagenrechtlichen Bestimmungen betreffen unter anderem die Ausnahmebestimmungen, das Anzeigeverfahren sowie Über¬leitungsmöglichkeiten aus anderen Materiengesetzen ins AWG-Regime.

Neue Ausnahmen vom abfallrechtlichen Anlagenrecht

  • Das „Lager“ soll auch das Aussortieren von Störstoffen, die Zusammenstellung von Chargen und die Zerkleinerung/Verdichtung für Transport- oder Lagerzwecke um-fassen. Dies ist im Hinblick auf die Ausnahme gewerberechtlich genehmigter Lager von der abfallrechtlichen Genehmigungspflicht relevant.
  • Die Ausnahme für wasserrechtlich genehmigte Abwasserreinigungsanlagen umfasst auch die Entwässerung oder Trocknung von Klärschlamm, was den Aufbau von Strukturen zur Rückgewinnung von Phosphor erleichtern soll.
  • Neue Ausnahme für gewerbliche Betriebsanlagen, welche Abfallbehandlungsanlagen entwickeln bzw. herstellen im Hinblick auf deren Erprobung (inkl. Funktionstests).
  • Neue Ausnahme für Einrichtungen zur Erforschung und Entwicklung der Behandlung von Abfällen im Labor- oder Technikumsmaßstab an Unis oder technischen Versuchs-anstalten.

 

Deregulierung der anlagenrechtlichen Genehmigungs- und Anzeigepflichten

  • Neue Anzeigepflicht für emissionsneutrale Änderungen: Diese können bereits mit Einlangen der begründeten Anzeige umgesetzt werden.
  • Die bisherige Anzeigepflicht für einen Maschinentausch entfällt. Unserer Einschätzung nach soll der Maschinentausch künftig weder einer Genehmigungs- noch einer Anzeigepflicht unterliegen.
  • Die Vorbereitung zur Wiederverwendung soll in öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren möglich sein, ohne dass diese ihr privilegiertes Genehmigungsregime verlieren.

 

Verbesserte Überleitungsmöglichkeiten zwischen Anlagengenehmigungsmaterien

  • Die Überleitungsmöglichkeit für nach dem falschen Gesetz genehmigte AWG-Anlagen wurde nun für Antragstellungen bis 31.12.2021 verlängert und auf MinroG- und WRG-Anlagen erweitert.
  • Das „Hinübergleiten“ in das AWG-Regime bei Änderungen der Rechtslage wird auf MinroG- und WRG-Anlagen erweitert.

 

Reduzierte Beschwerdemöglichkeiten des BMNT

  • Die Verpflichtung zur Übermittlung von Genehmigungsbescheiden an das BMNT (samt ministerieller Amtsbeschwerde) wird auf jene Bescheide, die Abweichungen vom Stand der Technik genehmigen, eingeschränkt.
  • Die bislang umfassende Amtsbeschwerde soll nur noch zur Wahrung der Einheitlich­keit des Vollzugs sowie der Einhaltung von Unionsrecht gelten. Es bleibt abzuwarten, ob sich dies als Einschränkung der bisherigen Beschwerdepraxis des BMNT herausstellt.

 

Weitere Änderungen im Anlagenrecht

  • Direktverrechnung der Kosten des Deponieaufsichtsorgans bei rechtzeitiger Rechnungslegung.
  • Auflagen zu Gunsten von erst nachträglich hinzugezogenen Nachbarn nur noch bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit.
  • Erleichterte Möglichkeit der nachträglichen Abänderung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen auf Antrag.

 Mag. Martin Niederhuber, NHP-Wien

 

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