§ 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002; § 26 AWG 2002
VwGH 4. 9. 2025, Ra 2024/07/0197
Gem § 37 Abs 1 AWG 2002 bedarf insb die „wesentliche Änderung“ ortsfester Abfall-Behandlungsanlagen einer Genehmigung des Landeshauptmanns bzw der Landeshauptfrau. Gem § 2 Abs 8 Z 3 erster Fall AWG 2002 gilt als „wesentliche Änderung“ insb „eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann“. Die verwaltungsgerichtliche Feststellung nicht näher konkretisierter Emissionserhöhungen bzw drohender nachteiliger Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt reicht für die Annahme einer solchen (im konkreten Fall nicht behördlich genehmigten) „wesentlichen Änderung“ allerdings nicht aus (Rn 22 f). Die Differenzierung zw „wesentlichen Änderungen“ und bloß nachteiligen Änderungen hat aufgrund sachverständiger Erhebungen zu erfolgen. Diesen muss entnommen werden können, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Änderungsauswirkungen betroffen sein kann (Rn 21). Da entspr Feststellungen im vor dem VwGH angefochtenen VwG-Straferkenntnis unterblieben, ließ der Schuldspruch eine Subsumtion unter § 79 Abs 1 Z 9 iVm § 37 Abs 1 AWG 2002 nicht zu (Rn 25), weshalb das Erk aufzuheben war.
Wird zudem die Tätigkeit des Sammelns und Behandelns von Abfällen nicht von einer natürlichen Person ausgeübt oder besitzt diese nicht die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, ist ein abfallrechtl Geschäftsführer bzw eine verantwortliche Person zu bestellen (§ 26 AWG 2002). Der abfallrechtl Geschäftsführer ist aber, wie der VwGH nun klarstellend festhielt, (nur) verantwortlich für die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement (§ 26 Abs 1 AWG 2002), nicht aber auch für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement; für letzteres wäre daher (uU innerhalb desselben Betriebs zusätzlich) eine verantwortliche Person (§ 26 Abs 6 AWG 2002) zu bestellen (Rn 32).