Die NIS‑2-Richtlinie erklärt den Stromsektor zum Hochrisikosektor. Cybersicherheit ist damit nicht mehr bloße IT‑Compliance, sondern zentral für die Versorgungssicherheit. In der neuen Ausgabe von „3 Minuten Umweltrecht“ erklärt Rechtsanwalt Max Schlenk, wann Stromerzeuger nach NIS‑2 und NIS‑Gesetz 2026 erfasst sind – von Schwellenwerten über Konzernzurechnungen und Ausnahmen bis zur Frage, wann Stromerzeugung als gewerbliche Haupttätigkeit gilt. Warum die Einstufung als NIS‑2-Unternehmen immer eine einzelfallbezogene, rechtlich profunde Prüfung erfordert – und welche Punkte Sie dabei unbedingt im Blick haben müssen – erfahren Sie im Video!
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