Rumänien: Änderungen des Arbeitsgesetzbuchs

  • 2011-08-12T11:50:00+02:00

Um wirtschaftliches Wachstum zu stimulieren wurde von der rumänischen Regierung ein neues Arbeitsgesetzbuch verabschiedet. Damit sollen neue, „flexiblere“ Vorgangsweisen auf dem Arbeitsmarkt implementiert werden.

Die Änderungen treten mit 30.04.2011 in Kraft. Sie sind auch auf bestehende Arbeitsverträge anwendbar.

  • Die schriftliche Form des Einzelarbeitsvertrags ist verbindlich.
  • Das Gesundheitszeugnis muss, unter Sanktion der Nichtigkeit, vor oder bei Abschluss des Einzelarbeitsvertrags vorgelegt werden.
  • Die Informationen in Bezug auf die Arbeitsverträge werden online registriert und sind umfassender.
  • Die Kumulierung von Einzelarbeitsverträgen bedarf keiner Anzeige des Hauptvertrages mehr.
  • Leistungsziele und Bewertungskriterien dürfen nun in die Einzelarbeitsverträge eingeführt werden.
  • Die Probezeiten in befristeten oder unbefristeten Einzelarbeitsverträgen wurden geändert.
  • Die Dienstreisen der Arbeitnehmer sind für maximal 60 Kalendertage mit einer Verlängerung von maximal 60 aufeinanderfolgenden Kalendertagen, nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich. Maximaler Zeitraum  12 Monaten.
  • Befristete Einzelarbeitsverträge haben ab jetzt eine Dauer von 36 Monaten (vorher 24 Monate).
  • Beendigung des Einzelarbeitsvertrags – Änderung der Formulierungen.
  • Kündigung der Einzelarbeitsverträge – Kündigungsfristen wurden geändert.
  • Flexible Arbeitszeiten –  Bezugszeitraum wurde auf 4 Monate abgeändert; Veränderungen auch im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen für Nachtschichten und Überstunden.
  • Leiharbeit – zahlreiche wichtige Änderungen für Zeitarbeitsvermittler (z.B. Dauer der Verleihung von 24 Monaten zu maximal 36 Monaten (Vergütungsregelungen werden vereinfacht);
  • Urlaubsplanung – mindestens 10 aufeinanderfolgende Werktage binnen eines Kalenderjahrs.
  • Disziplinarmaßnahmen – Aussetzungen als Disziplinarmaßnahme wurde aufgehoben.