Ein paar erste Gedanken zum kürzlich veröffentlichten Entwurf eines Standort-Entwicklungsgesetzes … und zur Kritik daran

  • 2018-08-08T12:19:00+02:00

Neben den Entwürfen für ein „Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018“ sowie einer Novelle zum UVP-G 2000 waren in den letzten Tagen v.a. gesetzgeberische Absichten zur Verfahrensbeschleunigung von „standortrelevanten Vorhaben“ im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich Gegenstand der medialen Berichterstattung.

Neben den Entwürfen für ein „Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018“ sowie einer Novelle zum UVP-G 2000 waren in den letzten Tagen v.a. gesetzgeberische Absichten zur Verfahrensbeschleunigung von „standortrelevanten Vorhaben“ im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich Gegenstand der medialen Berichterstattung. Neben vielen positiven Äußerungen von Wirtschaftsvereinigungen hagelte es auch Kritik („Genehmigungsgarantie für UVP-Verfahren“, „Gerichte entmündigen“ usw.) von anderen Pressure-Groups. Kern der Kritik ist, dass für „standortrelevantes Vorhaben“ die Bundesregierung per Verordnung ein „besonderes öffentliches Interesse“ aussprechen kann, womit l –  grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit freilich vorausgesetzt –  nach Ablauf einer gewissen Zeit ein Vorhaben automatisch genehmigt sein soll – selbst dann, wenn das Genehmigungsverfahren noch gar nicht abgeschlossen ist.

Nun soll hier gar nicht verhehlt werden, dass der Entwurf gewisse verfassungs- und europarechtliche Fragen aufwirft, welche im noch laufenden Begutachtungsverfahren bzw. im anschließenden parlamentarischen Prozess nachgeschärft werden können und sollen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit daher nachfolgend einige Punkte, um von der allgemeinen Aufgeregtheit wieder herunterzukommen:

  • Auswahl von „besonders wichtigen“ Projekten, welchen für eine Genehmigung eine bevorzugte Behandlung zugedacht wird: Derartiges gibt es bereits auf EU-Ebene für Energieinfrastrukturprojekte – seit Juni 2013 gilt TEN-E Verordnung! Dabei werden national bereits als notwendig identifizierte Netzausbauprojekte der Energieinfrastruktur als „Vorhaben von gemeinsamem Interesse" („Projects of Common Interest”, PCI) eingeordnet. Unabhängig von einer allfälligen UVP-Pflicht sollen für ihre Genehmigung in den Mitgliedstaaten verfahrensbeschleunigende Maßnahmen angewendet werden.
     
  • Schluss des Ermittlungsverfahrens nach der mündlichen Verhandlung vor der UVP-Behörde (§ 11 Abs. 1) samt Frist von acht Wochen für die Behörde nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens für die Bescheiderlassung (§ 11 Abs. 2): Warum eigentlich nicht? Bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung hatten alle Parteien – bei entsprechend gutem Willen – Gelegenheit ihre Argumente vorzutragen. Nach der mündlichen Verhandlung eingebrachte Stellungnahmen erschöpfen sich so gut wie immer in der Wiederholung bereits vorgetragener Behauptungen. Die vorgeschlagene Bestimmung würde natürlich den Druck auf die Verfahrensparteien zu einer guten Vorbereitung auf ebendiese Verhandlung erhöhen. Aber auch das ist doch schlussendlich wünschenswert und überdies strukturell nichts Neues: Gerade die Verwaltungsverfahrensreform 1998 hat mit der Schaffung des Großverfahrens und der Präklusion darauf abgezielt, zu einem möglichst frühzeitigen, idealerweise vor der mündlichen Verhandlung liegenden Zeitpunkt für die behördliche Behandlung den gesamten Prozessstoff vorliegen zur haben.
     
  • Ex-lege Genehmigung ein Jahr ab Kundmachung der Verordnung der Bundesregierung über das besondere öffentliche Interesse des Vorhabens (§ 11 Abs. 3): Klar – diese Bestimmung muss noch sehr genau durchdacht werden. In der medialen Diskussion scheint man aber davon auszugehen, dass eine Genehmigung ohne Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt – mit anderen Worten, dass in einem Verfahrensjahr bei der Behörde nichts passiert und dann das Vorhaben so wie eingereicht genehmigt wäre. Das ist wohl lebensfremd, man wird allerdings dafür Sorge zu tragen haben, dass die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung auch bei einer ex-lege Genehmigung berücksichtigt werden (für eine Nachschärfung dieser Bestimmung sollte im noch folgenden Gesetzgebungsprozess ausreichend Zeit bleiben).
     
  • Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem BVwG: Eine Beschwerde soll nur dann zulässig sein, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Abgesehen davon, dass es für eine solche Regelung einer Verfassungsmehrheit bedürften könnte, müssten hier noch Klarstellungen im Hinblick auf das gerichtliche Überprüfungsrecht von Genehmigungsbescheiden durch die betroffene Öffentlichkeit (Stichwort: Aarhus-Konvention) erfolgen.

Fazit: Außer Streit ist wohl, dass gesetzgeberische Intentionen zur Verfahrensbeschleunigung bei Großprojekten begrüßenswert sind. Man steht nun am Beginn des Gesetzgebungsprozesses, insofern könnte man den Fokus der Diskussion ab nun weniger auf das klassisch österreichische „Geht ned“ legen, sondern vielmehr darauf, wie es denn gehen könnte…

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