Novelle zum UVP-G 2000 in Begutach­tung

  • 2018-07-17T16:35:00+02:00

Anpassung an die UVP-Änderungs-RL – und noch mehr…

Wesentliche Eckpunkte des Entwurfs sind:

  • Einführung eines „Standortanwalts“: Als Partei des Genehmigungsverfahrens soll er die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung eines Vorhabens wahrnehmen.
  • Neufassung der UVP-Schutzgüter in Umsetzung der UVP-ÄnderungsRL.
  • Zuständigkeit für Feststellungsverfahren bei bundesländergreifenden Vorhaben richtet sich nach „Überwiegensprinzip“ – örtlich zuständig soll jene Behörde sein, in deren Bundesland sich der Hauptteil des Vorhabens befindet.
  • Projektwerber sind nicht (mehr) verpflichtet, Eingangsdaten für ihre Gutachten vor­zulegen.
  • Beweisanträge und neue Vorbringen sind bis spätestens in der mündlichen Verhand­lung zu stellen bzw. zu erstatten. Bei einem von der Behörde angeordnetem Schluss des Ermittlungsverfahrens soll die im AVG neu geschaffene Möglichkeit der Fortsetzung auf Grund eines Parteienantrags nicht möglich sein (die Behörde kann das Ermittlungsverfahren aber dennoch jederzeit von Amts wegen fortsetzen).
  • „Einfrieren“ des Standes der Technik zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
  • Beim BVwG soll es nur noch für Genehmigungsverfahren eine Senatszuständigkeit geben, nicht mehr für Feststellungsverfahren.
  • Anpassung diverser UVP-Tatbestände und Mengenschwellenwerte, insb.
    - ein neuer Änderungstatbestand für die Behandlung gefährlicher Abfälle (ab 5.000 t/a).
    - Beim Rodungstatbestand sollen Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer bzw. zur Herstellung der Durchgängigkeit nicht mehr relevant sein.

Martin Niederhuber, NHP-Wien / Paul Reichel, NHP-Salzburg