EuGH: Neues zu Natura 2000

  • 2019-02-25T10:08:55+01:00

Zwei aktuelle Urteile des EuGH vom 7.11.2018 enthalten wichtige Ausführungen zum Natura-2000-Gebietsschutz.

Dem Urteil in der Rs C-461/17 lag ein Straßenbauvorhaben in Irland zugrunde, in den Rs C-293/17 und C-294/17 ging es um landwirtschaftliche Maßnahmen (Weidehaltung, Dünger) in den Niederlanden.

Im ersten Verfahren ging es unter anderem um den Prüfumfang bei Naturverträglich­keitsprüfungen: Eine „angemessene Prüfung“ iSv Art. 6 Abs. 3 FFH-RL muss

  • im vollen Umfang die Lebensraumtypen und Arten, für die ein Gebiet geschützt ist, erfassen, und
  • soweit die Auswirkungen geeignet sind, die Erhaltungsziele des Gebiets zu beein­trächtigen,

- die Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die in dem Gebiet vorkommenden Arten, für die das Gebiet nicht ausgewiesen wurde, und

- die Auswirkungen auf die außerhalb der Grenzen dieses Gebiets vorhandenen Lebensraumtypen und Arten

nennen und erörtern.

Im zweiten Verfahren ging es zunächst um die Frage, ob Maßnahmen wie Weidehaltung von Vieh bzw. die Ausbringung von Dünger überhaupt ein „Projekt“ iSd FFH-RL sein können.

Der EuGH hielt hier fest, dass der Begriff „Projekt“ iSd UVP-RL enger definiert ist als jener der FFH-RL. Die bloße Tatsache, dass eine Tätigkeit nicht als „Projekt“ iSd UVP RL einge­stuft werden kann, reicht für sich nicht aus, um daraus zu folgern, dass die Tätigkeit nicht unter den Begriff „Projekt“ iSd FFH-RL fallen kann. Weidehaltung und Ausbringung von Dünger können daher uU als „Projekt“ iSd FFH-RL angesehen werden. Weiters enthält das Urteil Ausführungen zur Berücksichtigung von projektsimmanenten Minderungsmaß­nahmen bei der Naturverträglichkeitsprüfung: Die künftigen Vorteile solcher Maßnahmen dürfen nicht berücksichtigt werden, wenn diese Vorteile nicht gewiss sind. Dies ist aber nicht nur dann der Fall, wenn die Modalitäten zur Konkretisierung der Vorteile noch nicht vollzogen worden sind, sondern auch dann, wenn nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse die Vorteile nicht mit Sicherheit ermittelt oder quantifiziert werden können.

Mag. Paul Reichel, NHP-Salzburg

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