Neues am Umweltrechts-Blog: "Der EuGH trifft Klarstellungen zur Wolfsjagd"

  • 2019-10-17T12:47:00+02:00

Nachdem in der Rs C-674/17 bereits die Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard vom 8.5.2019 für Aufsehen sorgten (siehe Geringer/Schechtner, Die finnische Wolfsjagd geht in die nächste Runde, Umweltrechtsblog-Beitrag vom 17.5.2019), liegt nun ein Urteil des Gerichtshofes vor.

Doch zunächst kurz zur Erinnerung: Hintergrund ist ein Vorabentscheidungsersuchen des obersten finnischen Verwaltungsgerichts zur Auslegung des Ausnahmetatbestands des Art. 16 Abs. 1 lit e FFH-RL (Entnahme oder Haltung einer begrenzten Anzahl von Exemplaren der im Anhang IV enthaltenen Arten). Die Klärung der Frage ist von hoher praktischer Relevanz, durchbricht insbesondere diese Ausnahme doch den strengen Schutzstatus des Wolfes (Canis lupus) und könnte so die rechtliche Grundlage für ein wirksames Bestandsmanagement der Raubtiere darstellen, das auch die Möglichkeit der Entnahme einzelner Exemplare beinhaltet.

Der EuGH stellt nun in seinem Urteil vom 10.10.2019 in Bezug auf diesen Ausnahmetatbestand Folgendes klar:

Eine auf Art. 16 Abs. 1 FFH-RL gestützte Ausnahme vom Schutzstatus kann nur eine konkrete und punktuelle Anwendung sein, mit der konkreten Erfordernissen und besonderen Situationen begegnet wird. Die für eine solche Ausnahme geltend gemachten Ziele müssen klar, genau und anhand wissenschaftlicher Daten fundiert festgelegt sein.

Weiters ist eine Ausnahme nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nur zulässig, wenn es an einer anderweitigen (Anm.: milderen) Maßnahme fehlt, mit der das verfolgte Ziel in zufriedenstellender Weise erreicht werden kann und die in der FFH-RL vorgesehenen Verbote beachtet werden. In diesem Zusammenhang besteht eine Verpflichtung, eine genaue und angemessene Begründung für die Annahme darzutun. Die Begründungspflicht ist nicht erfüllt, wenn die Entscheidung weder Angaben zum Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung enthält, noch auf die entsprechend relevanten technischen, rechtlichen und wissenschaftlichen Berichte verweist.

Eine unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung von Ausnahmen ist der „günstige Erhaltungszustand der Population in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet“. Es bedarf der Bewertung des Erhaltungszustandes der betreffenden Art sowie der voraussichtlichen Auswirkungen der in Betracht gezogenen Ausnahme auf ebendiese. Da es je nach Definition des natürlichen Verbreitungsgebietes zu erheblichen Unterschieden in der Populationsbewertung kommen kann, stellt der EuGH nunmehr die Dimension der Bewertung klar. Einzubeziehen ist das lokale Gebiet und das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates oder gegebenenfalls die betreffende biogeografische Region, wenn sich die Grenzen dieses Mitgliedstaates mit mehreren biogeografischen Regionen überschneiden oder wenn das natürliche Verbreitungsgebiet der Art dies erfordert (siehe hierzu auch Geringer/Schechtner, Der Wolf im Spannungsfeld zwischen Artenschutz und Zwangsabschuss, RdU 2019/55, Fn 16, mVa die deutsche Literatur). Nicht zu berücksichtigen ist dabei jener Teil des natürlichen Verbreitungsgebiets, der sich auf Teile des Hoheitsgebiets eines Drittstaates erstreckt, der nicht an die Verpflichtungen zum strengen Schutz der Arten von Interesse für die EU gebunden ist.

Interessant ist darüber hinaus die Auffassung des EuGH, wonach eine gegenständliche Ausnahmegenehmigung auch im Fall eines ungünstigen Erhaltungszustandes zulässig sein kann. Voraussetzung dafür ist der zu erbringende Nachweis, dass die Maßnahme (etwa die Entnahme einzelner Exemplare) nicht geeignet ist, den ungünstigen Erhaltungszustand zu verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes zu behindern. Zwar vertrat der EuGH bereits im Zuge der ersten Entscheidung zur finnischen Wolfsjagd (EuGH 14.6.2007, Rs C-342/05) diese Auffassung, doch hatte sich der Gerichtshof damals mit der Ausnahmebestimmung des Art. 16 Abs. 1 lit b FFH-RL (Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum) zu befassen. In Bezug auf Art. 16 Abs. 1 lit e FFH-RL wurde in der deutschen Literatur bis dato noch vertreten, dass ein Verweilen der Population in einem günstigen Erhaltungszustand eine unabdingbare Voraussetzung sei.

Seiner vermeintlich wenig restriktiven Auslegung des Ausnahmetatbestandes setzt der Gerichtshof jedoch enge Rahmenbedingungen in Bezug auf

  • Begrenzung und Spezifizierung der Anzahl von Exemplaren der Tierarten, die entnommen oder gehalten werden dürfen,
  • die Selektivität und das beschränkte Ausmaß dieser Entnahme oder Haltung und
  • die strenge Kontrolle, der die Einhaltung dieser Bedingungen zu unterziehen ist.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass es durch diese Entscheidung nunmehr zu Klarstellungen hinsichtlich der Voraussetzung des günstigen Erhaltungszustandes bzw. deren Beurteilung kam. Für die Praxis ferner relevant sind die hohen Anforderungen an die Begründung einer Ausnahmegenehmigung und die Darlegung deren Inhalts. Zwar wurde dem aktiven Bestandsmanagement inklusive selektiver Entnahme einzelner Wölfe ein Stück weit die Türe geöffnet, aufgrund der restriktiven Voraussetzungen wird diese Maßnahme jedoch eine Ausnahme bleiben.

Mag. Patrick Schechtner (NHP Salzburg) und Mag. Dominik Geringer

Hier am Umweltrechts-Blog nachlesen: www.umweltrechtsblog.at/blog/blogdetail.html?newsID=%7BB3BE9A95-F0C8-11E9-9AC4-309C23AC5997%7D