Anlässlich eines Vorabentscheidungsverfahrens betreffend ein Straßenbauvorhaben in Niederösterreich wurden im Urteil vom 26.2.2026 (C-131/24) folgende Aussagen betreffend die Auslegung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände der Vogelschutz-Richtlinie getätigt:
- Störungstatbestand: Verboten sind Störungen, die sich auf das für ausreichend erachtete Niveau der Bestände wildlebender Vogelarten – und nicht auf Individuen dieser Arten – erheblich auswirken, es sei denn der Bestand einer bestimmten wildlebenden Vogelart ist zahlenmäßig so weit zurückgegangen, dass die Störung einzelner Individuen dieser Art ihre Erhaltung gefährden könnte.
- Bei der Prüfung, ob überhaupt ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand ausgelöst wird, sind projektsimmanente Schutz- und Minderungsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) zu berücksichtigen.
- Nachweis der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen: Ausreichend ist eine fundierte Einschätzung eines Sachverständigen. Es kann nicht verlangt werden, dass der Nachweis der Wirksamkeit dieser Maßnahmen durch eine wissenschaftliche Dokumentation ihrer erfolgreichen praktischen Anwendung erbracht wird.
Das Urteil beseitigt damit einige seit mehreren Jahren bestehende Unklarheiten in der artenschutzrechtlichen Praxis (EuGH 26.2.2026, C-131/24). (RP)
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