Die Regulierung von CO₂ entwickelt sich derzeit zu einem eigenständigen Rechtsbereich. Für Industrieunternehmen, Anlagenbetreiber und Projektentwickler gewinnen Fragen der CO₂-Abscheidung, -Nutzung, -Speicherung und -Zertifizierung zunehmend an praktischer Bedeutung:
Die EU verfolgt mit dem Europäischen Klimagesetz (VO [EU] 2021/1119) das Ziel der Klimaneutralität bis 2050. Gelingen soll dies nach der Industrial Carbon Management Strategy (COM[2024] 62 final) etwa durch die Förderung von Technologien zur Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO₂ (Carbon Capture and Storage/Carbon Capture and Utiliziation) für schwer vermeidbare Emissionen. Erster Schritt: die Anhebung der EU-weiten CO2-Injektionskapazität bis 2030 auf mind. 50. Mio. t/a (Art. 20 Netto-Null-Industrie-VO [EU] 2024/1735).
Im Rahmen des Europäischen Emissionshandels (ETS 1) nach der ETS-Richtlinie 2003/87/EG ist für Unternehmen entscheidend, ob abgeschiedenes CO₂ weiterhin als emissionshandelspflichtige Emission gilt. Wird CO₂ dauerhaft geologisch gespeichert oder – unter engen Voraussetzungen – dauerhaft in Produkten gebunden (mindestens einige Jahrhunderte, keine Hochtemperaturverbrennung nach Ende der Produktlebensdauer etc.), kann dies die Pflicht zur Abgabe von Emissionszertifikaten reduzieren. Der rechtliche und technische Nachweis dieser Dauerhaftigkeit wird damit zu einem zentralen Compliance-Thema.
Mit dem Carbon Removal Certification Framework (VO [EU] 2024/3012) schafft die EU zudem erstmals einen einheitlichen Rahmen für die freiwillige Zertifizierung von CO₂-Entnahmen (Negativ-Emissionen). Erfasst sind insbesondere dauerhafte CO₂-Entnahmen, Carbon Farming und die Speicherung von CO₂ in Produkten. Für Unternehmen können solche Zertifikate künftig reputations-, ESG- und marktstrategisch relevant werden; ein verpflichtender Handel mit solchen Zertifikaten besteht derzeit aber noch nicht.
In Österreich ist die geologische Speicherung von CO₂ derzeit noch stark eingeschränkt. Das CCS-Verbotsgesetz BGBl I 2011/144 erlaubt CCS im Wesentlichen nur zu Forschungs- und Entwicklungszwecken und nur unter engen Mengenschwellen (unter 100.000 t). Politisch und fachlich mehren sich jedoch die Anzeichen, dass das umfassende CCS-Verbot künftig gelockert oder aufgehoben werden könnte (siehe etwa das Regierungsprogramm 2025-2029 oder die Industriestrategie Österreich 2035 [2026]; auf fachlicher Ebene wurde jüngst der CCS-Szenariobericht der UBA-GmbH veröffentlicht).
Neben den neuen Carbon-Management-Regelungen bleiben die klassischen Genehmigungs- und Anlagenmaterien zentral. CO₂-Abscheidungsanlagen, Speicherstätten und CO₂-relevante Industrieanlagen können insbesondere UVP-, Abfall-, IPPC- und haftungsrechtliche Fragen auslösen. Die frühzeitige Abklärung, welches Genehmigungsregime wann greift, ist daher unabdinglich.