Im Unionsrecht wird das in Österreich als Alternativenprüfung bekannte Instrument mit der Prüfung der „wichtigsten anderweitigen Lösungsmöglichkeiten“ umschrieben. So auch in der FFH- und in der UVP-Richtlinie. Fallkonkret hat sich nunmehr der EuGH mit Art. 5 Abs. 3 lit d der UVP-Richtlinie befasst, welche vorsieht, dass von einem Projektwerber im Rahmen der Antragsunterlagen unter anderem eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und eine Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen zu enthalten haben.